Das Bundesumweltministerium hat den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote im Verkehr an die Verbände weitergegeben. Verkehrsminister Winfried Hermann zeigt sich über die niedrigen Anteile von erneuerbaren Energien enttäuscht. Die Wirtschaft brauche klare Signale für die Produktion von erneuerbaren synthetischen Kraftstoffen.
Gestern hat das Bundesumweltministerium (BMU) den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote im Verkehr an die Verbände weitergegeben. Dabei wurden die künftigen Anteile von erneuerbaren Energien bekannt. Verkehrsminister Winfried Hermann ist über die neuen Quoten enttäuscht: „Dem Gesetzesentwurf fehlt jede Ambition. Die EU will den CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent reduzieren. Da wäre ein deutlich höherer Anteil an erneuerbaren Energien möglich und nötig gewesen. Es fehlen klare Signale in Richtung Wirtschaft. Darüber werden wir im Bundesrat debattieren müssen.“
„Das Bundesumweltministerium verzögert bei synthetischen Kraftstoffe dringend nötige Innovationen. Die Wirtschaft benötigt für den Aufbau von Produktionsanlagen jedoch Investitionssicherheit“, so Hermann weiter. „Auch bei der Elektromobilität benötigen wir mehr Klarheit und Eindeutigkeit. Deren verbesserte Anrechnung im Rahmen des Gesetzentwurfes begrüßen wir. Wir haben aber das Ziel, dass in Baden-Württemberg im Jahr 2030 ein Drittel der Autos klimaneutral fahren sollen. Daher wäre die niedrige Quote unter Berücksichtigung von Ladestrom ein Witz.“ Zudem fordert Hermann, dass auch Lieferanten von grünem Strom von der Regelung erfasst werden müssten und nicht nur die Tankstellen. „Um die Klimaziele im Verkehr zu erreichen müssen wir alle Möglichkeiten ausreizen.“
Anteil an erneuerbaren Energien zu gering
Die Kritik des Verkehrsministers bezieht sich auf den Anteil an erneuerbaren Energien im Entwurf der nationalen Umsetzung der RED II (Renewable Energies Directive II, Erneuerbare Energien Richtlinie II), die bis Ende Juni 2021 erfolgen muss. Die EU hatte mindestens 14 Prozent Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 vorgegeben. Zuletzt hatte das Gutachten zum Klimaschutzprogramm 2030 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im März im Szenario mit Klimaschutzprogramm eine Quote von 27 Prozent unterstellt. Auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) fordert mindestens 23 Prozent ohne Mehrfachanrechnungen.
In einigen Bereichen sieht Hermann Fortschritte: „Die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe begrüßen wir. Dasselbe bräuchten wir für den Hochlauf von reFuels auch für strombasierte Kraftstoffe. Denn nur diese sind definitiv frei von Palmöl.“
Positiv bewertet der Verkehrsminister zudem die Absicht, eine Mindestquote für den Einsatz strombasierter Kraftstoffe (reFuels) im Flugverkehr einzuführen. Sie soll von 0,5 Prozent im Jahr 2026 auf zwei Prozent im Jahr 2030 steigen. „Das wäre ein wichtiges Signal für die Wirtschaft. Aber es braucht deutlich mehr, damit diese Anlagen wirtschaftlich werden können,“ so der Minister. „Die Anrechnung von grünem Wasserstoff aus regenerativen Energiequellen ist ein richtiger Schritt. Aber zumindest in der Anfangsphase sollte der grüne Strom auch aus dem öffentlichen Netz bezogen werden. Das macht synthetischen Kraftstoffe günstiger.“
Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Das BMU ist zuständig für die Umsetzung von Verfahrensvorgaben aus Artikel 15 Absatz 1 und 2 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (Amtsblatt ABl. L 328 vom 21.12.2018, Seite 82) (RED II) im Bundes-Immissionsschutzrecht. Die entsprechende Umsetzungsfrist endet am 30. Juni 2021.
Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einzelstaatliche Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen und die angegliederten Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder sonstige Energieprodukte und auf flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs angewandt werden, verhältnismäßig und notwendig sind und zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle (energy efficiency first) beitragen.
Der Verordnungsentwurf ergänzt die Regelungen zu Genehmigungsverfahren der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (neuer Paragraf 1b der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchV) und die Regelungen Störfall-Verordnung zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren (neuer Paragraf 18a der 12. BImSchV). Für Verfahren, die Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen, werden so jeweils Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der Paragrafen 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans für das weitere Verfahren durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat insbesondere ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
Weitere Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an effiziente Genehmigungsverfahren sind im Immissionsschutzrecht des Bundes bereits umgesetzt, unter anderem durch die in Paragraf 10 Absatz 6a, Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 23b Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelten Fristen. Die Ressortabstimmung zum Verordnungsentwurf erfolgt parallel zur Beteiligung der Länder, Verbände und kommunalen Spitzenverbände. Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und noch nicht abschließend rechtsförmlich geprüft.