Baden-Württemberg setzt sich im Bundesrat für eine steuerrechtliche Vereinfachung für Vereine ein. Die Landesregierung will damit das ehrenamtliche Engagement weiter unterstützen.
In Baden-Württemberg engagieren sich besonders viele Menschen freiwillig. Die Landesregierung will dieses ehrenamtliche Engagement nun weiter unterstützen. Deshalb macht sie sich im Bundesrat für eine Vereinfachung im Steuerrecht stark, die gemeinnützige Organisationen von Verwaltungsaufwand entlastet.
„Vereine leisten so viel für unsere Gesellschaft - bürokratische Erleichterungen für Ehrenamtliche sind daher besonders wichtig“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann am Freitag. „Zwar sind gemeinnützige Organisationen weitgehend steuerbefreit. Es gibt aber Fälle, in denen jenseits einer Freigrenze Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt. Diese Freigrenze wollen wir anheben. Ich bin überzeugt, dass das die Arbeit der Freiwilligen deutlich erleichtert.“
Höhere Steuerfreigrenze
Prinzipiell gilt, dass Vereine und gemeinnützige Organisationen bei ihrer Tätigkeiten und im Rahmen ihrer Satzung von den Ertragssteuern befreit sind. Eine Ausnahme ist der sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn also beispielsweise ein lokaler Kulturverein auf dem Marktplatz ein Sommerfest mit Getränke- und Speisenverkauf veranstaltet. Auf die Gewinne aus dem Verkauf fällt Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Zur Entlastung sieht der Gesetzgeber für diese Fälle eine Steuerfreigrenze bis 35.000 Euro Umsatz im Jahr vor. Ziel der Bundesratsinitiative von Baden-Württemberg und Bremen ist es, diese Grenze auf 45.000 Euro hochzusetzen. „Damit stärken wir die ehrenamtliche Arbeit im Land”, stellte Sitzmann fest. „Eine Änderung der Steuerfreigrenze wirkt sich unmittelbar und positiv für die Vereine aus”.
Die Freigrenze für gemeinnützige Vereine ist in der Abgabenordnung, § 64 Absatz 3, geregelt. Am 6. Juli soll der Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht werden. Zuletzt wurde sie zum 1. Januar 2007 von 30.687 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Bei sportlichen Veranstaltungen beginnt die Steuerpflicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt erst, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Durch die Anhebung der Besteuerungsgrenze würde ein Gleichlauf mit dieser Regelung hergestellt.