Besonders zum Jahresbeginn schließen viele Verbraucherinnen und Verbraucher Fitness-Verträge ab. Bei Mitgliedschaften in Fitnessstudios ist es wichtig, sich über die eigenen Rechte und die Vertragslaufzeit zu informieren.
„Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen sich zum Jahresbeginn vor, etwas für die eigene Fitness zu tun. Davon profitieren oft auch Fitnessstudios mit steigenden Mitgliederzahlen. Damit sich aus guten Vorsätzen später nicht ärgerliche Streitigkeiten über das Vertragsrecht entwickeln, sollten Kunden vor Vertragsabschluss einen kurzen Blick auf verschiedene Klauseln im Fitness-Vertrag werfen. Zunächst sollte dabei auf die Vertragslaufzeit geachtet werden“, sagte Verbraucherschutzminister Peter Hauk.
Diese dürfe bis zu zwei Jahre betragen, wenn die Vertragslaufzeit durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich jedoch nicht von oft günstigeren Konditionen zu langen Laufzeiten hinreißen lassen. „Wer sich unsicher ist, wie lange die guten Vorsätze anhalten, sollte zunächst kürzere Vertragslaufzeiten wählen. Auch bei kurzen Laufzeiten sollten Verbraucher den nächstmöglichen Kündigungstermin nicht aus den Augen verlieren, da sich der Vertrag sonst bis zu einem Jahr automatisch verlängern kann“, sagte Hauk. Eine gesetzliche Regelung, wonach die automatische Verlängerung um drei Monate möglich wäre, sei zwar angekündigt worden, jedoch bisher nicht von der Bundesregierung verwirklicht worden.
Tipps zur Laufzeit von Verträgen
Für Verbraucher könne ein Eintrag im Kalender des Smartphones und eine rechtzeitige Erinnerung für die Kündigungsmöglichkeit hilfreich sein. Aber auch andere Eigenschaften des Fitnessstudios wie Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Monatsbeiträge und Kursangebote sollten bei der Auswahl des Studios eine wichtige Rolle spielen.
Vor dem Abschluss eines langfristigen Vertrages sei es zudem hilfreich, die eigene berufliche und private Zukunft im Blick zu haben. „Wenn der Traumjob in der Ferne winkt, berechtigt dies nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Fitnessvertrages. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wer also einen Umzug plant oder zumindest in naher Zukunft nicht ausschließen kann, sollte eine kürzere Laufzeit des Vertrages wählen und eine fristgerechte Kündigung nicht versäumen. Verbraucherinnen und Verbraucher können auch vor der Unterzeichnung des Vertrages das Gespräch mit dem Fitnessstudio suchen und gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Umzugs schriftlich vereinbaren und einräumen lassen“, so der Verbraucherschutzminister. Anders könne es bei einer schweren Krankheit aussehen, die nach Vertragsschluss auftrete, dauerhaft sei und die eine Benutzung des Studios nicht zulasse. „Andere Gründe sind jedoch von der Verbraucherin oder dem Verbraucher meist selbst beeinflussbar und liegen somit im eigenen Risiko“, sagte Hauk.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Verbraucherschutz