Wenn bei der Bescherung ein defektes Produkt zum Vorschein kommt, kann dies die weihnachtliche Freude über das Geschenkte schnell dämpfen. Wir geben einen Überblick über die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelhaften Produkten.
„Die Weihnachtsgans ist verspeist, die Lieder gesungen und die Geschenke ausgepackt. Wenn dabei ein defektes Produkt zum Vorschein kommt, kann dies die weihnachtliche Freude über das Geschenkte schnell dämpfen. Doch Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen zwei Jahre bestehenden Gewährleistungsanspruch bei mangelhaften Produkten, den sie auch einfordern sollten“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk und erläuterte, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher hier gegenüber dem Verkäufer haben.
Gewährleistungsanspruch bei defekten Produkten
„Hat zum Beispiel das neue Tablet Kratzer auf dem Touchscreen, fehlt in der Fassung des geschenkten Schmuckstücks ein Stein oder zeigt sich ein sonstiger Mangel an einem neuen Produkt, stehen Käufern sogenannte Gewährleistungsrechte zu. In einem solchen Fall können Käufer vom Verkäufer entweder die Reparatur des defekten Produkts oder den Austausch gegen einwandfreie Ware innerhalb einer angemessenen Frist verlangen“, erklärte Minister Hauk. Sei dies dem Händler nicht möglich, können Käufer einen angemessenen Preisnachlass verlangen oder die Ware gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben. In einem solchen Reklamationsfall sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Kauf mit Hilfe der Quittung nachweisen können. Sei diese nicht mehr auffindbar, könne der Kauf auch durch einen Kontoauszug oder hilfsweise durch Augenzeugen bestätigt werden.
„Wer direkt nach Weihnachten nicht dazu kommt, seine Reklamation beim Verkäufer vorzubringen, muss sich keine Sorgen machen. Grundsätzlich haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Kauf zwei Jahre Zeit, einen Mangel der Kaufsache zu reklamieren“, sagte Peter Hauk. Beim Kauf gebrauchter Sachen verkürze sich die Frist meistens auf ein Jahr. Diese Fristen gelten gleichermaßen für Online-Käufe wie für den Einkauf im stationären Handel.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gebe es bei der Reklamation eine Erleichterung durch den Gesetzgeber. Zeige sich der Defekt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, werde gesetzlich zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher vermutet, dass das Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war und der Verkäufer dafür einstehen muss. „Zeigt sich ein Defekt erst später, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher im Zweifelsfall beweisen, dass der Defekt nicht durch eine unsachgemäße Benutzung oder natürlichen Verschleiß entstanden ist“, erklärte der Verbraucherminister.
Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, nur weil sie nicht gefällt, ist hingegen auf das Entgegenkommen des Verkäufers angewiesen – ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht. „Viele Händler zeigen sich nach Weihnachten aber serviceorientiert gegenüber ihren Kunden. Allerdings sind meist zeitliche Fristen, häufig 14 Tage nach dem Kauf, einzuhalten“, ergänzte Hauk. Da viele Händler Waren nur mit Kassenbon zurücknehmen, sollten Beschenkte sich diesen vom Käufer geben lassen. Im Online-Handel haben Verbraucher dagegen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, mit dem der Kauf in vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann.
Was machen mit Geschenkgutscheinen?
Unter dem Weihnachtsbaum liege immer öfter statt einem Päckchen ein Umschlag mit einem Geschenkgutschein darin. Dieses praktische Geschenk führe jedoch manchmal auch zur Verunsicherung, etwa wenn es um die Fristen zur Einlösung der Gutscheine ginge. „Eine Barauszahlung an den Beschenkten, wenn dieser am Einlösen des Gutscheins für eine Ware oder Dienstleistung kein Interesse hat, ist grundsätzlich nicht möglich. Möchte man jedoch den Gutschein in Teilbeträgen für eine Ware oder Dienstleistung einlösen, ist dies meist möglich, sofern dem Verkäufer dadurch keine unzumutbaren Probleme entstehen“, erklärte Peter Hauk.
Sei auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum angegeben, hätten Verbraucherinnen und Verbraucher drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen. „Hier gilt es zu beachten, dass die sogenannte Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein erworben wurde. Das heißt für Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Oktober 2018 einen Gutschein ohne Gültigkeitsdatum gekauft haben, dass dieser bis spätestens 31. Dezember 2021 eingelöst werden muss“, betonte Hauk.
Natürlich gebe es wie so oft auch hier Ausnahmen. Diese könnten bei Gutscheinen für eine bestimmte Veranstaltung vorliegen. „Dieser kann verständlicherweise nur so lange eingelöst werden, wie die konkrete Veranstaltung auch besucht werden kann“, sagte Verbraucherminister Hauk.
Ein weiteres Problem könne es bei einer Insolvenz des Ausstellers des Gutscheines geben. „Die Forderung in Höhe des Gutscheinbetrages besteht dann zwar noch gegen den Aussteller. Da dieser jedoch insolvent ist, kann die Forderung nicht einfach bedient werden, sondern muss beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung angemeldet werden. Diese Forderung ist dann gleichrangig mit allen anderen offenen Forderungen und wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens insofern bedient, wie noch Insolvenzvermögen vorhanden ist. Dies kann unter Umständen auch ein Bruchteil des ursprünglichen Geldbetrages sein“, mahnte Verbraucherminister Hauk.
Nützliche Informationen
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Verbraucherschutz
Verbraucherportal Baden-Württemberg
Bei Problemen und Streitigkeiten mit Online-Händlern können sich Verbraucher kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel wenden. Jeder Fall wird von einer Einzelschlichterin/einem Einzelschlichter bearbeitet, die/der zum Richteramt befähigt ist.
Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und sonstigen Unternehmen, vermittelt die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, sofern keine branchenspezifische Schlichtungsstelle existiert. Auch dieses Schlichtungsangebot ist für Verbraucher kostenlos.