Das Kultusministerium will bei der Versorgung von Kindergartenkindern mit Fluchterfahrungen zeitlich befristet bis August 2018 und flexibel eine Überbelegung von Gruppen zulassen. Kindertageseinrichtungen mit gestiegenen Bedarfen soll so schnell und pragmatisch geholfen werden.
Erreicht werden soll dies durch eine Verwaltungsvereinfachung. Diese Vereinfachung wurde in der beim Kultusministerium eingerichteten AG „Frühkindliche Bildung“ beraten und somit mit dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und sonstigen Trägerverbänden abgestimmt.
Um den Kindertagesstätten mit einem besonderen Bedarf zügig zu helfen, kann der jeweilige Träger eine Erklärung (Selbstverpflichtung) beim KVJS einreichen, um eine Gruppe geringfügig überbelegen zu können. Eine Genehmigung des KVJS-Landesjugendamts ist nicht erforderlich. Vor der Abgabe dieser Erklärung prüft der Träger, dass in seinen Einrichtungen in der Gemeinde kein geeigneter Platz für das zu betreuende Kind ohne Überschreitung der Höchstgruppengröße zur Verfügung steht. Zusätzlich zur Höchstgruppengröße können maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrungen aufgenommen werden. Die Regelung gilt in Gruppen für Kinder von 3 Jahren an bis Schuleintritt. Vor der Aufnahme ist es erforderlich, dass der Träger gegenüber dem KVJS-Landesjugendamt erklärt, dass bei der Überschreitung der Höchstgruppenstärke entsprechend mehr Personal eingesetzt wird. Eine weitere geeignete Kraft ist bereits ab dem ersten Kind erforderlich. Die flexible Übergangslösung (mit Trägererklärung) gilt für jedes Flüchtlingskind für die Dauer eines Kindergartenjahres. Die Verwaltungsvereinfachung soll bis August 2018 gelten.
„Die kurzfristige und geringfügige Überbelegung der Gruppen geht keinesfalls zu Lasten der Betreuungsqualität“, betonte Kultusministerin Susanne Eisenmann. Denn mit der möglichen Erhöhung gehe immer auch eine Erhöhung des Betreuungspersonals einher. „Dazu verpflichten sich die Träger“, sagte Eisenmann. Das Ministerium habe mit der Verwaltungsvereinfachung auch auf die Wünsche verschiedener Kommunen reagiert, in denen wegen eines verstärkten Zuzugs von Flüchtlingsfamilien größerer Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten besteht.
„Kinder aus geflüchteten Familien haben Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung, wenn sie sich rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten“, sagte die Ministerin. „Gemeinsam mit den Partnern haben wir Lösungen gefunden, wie eine geringfügige Überbelegung von Gruppen in Kindertageseinrichtungen gestaltet werden kann.“ Dabei soll die Qualität der Arbeit in der Gruppe sowie die Integration des Flüchtlingskindes – und seiner Familie -in den Kita-Alltag auch weiterhin gewährleistet sein.