Bundesrat

Steuerfreigrenze für Vereine erhöhen

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Baden-Württemberg bringt morgen einen Antrag zur steuerrechtlichen Vereinfachung für Vereine in den Bundesrat ein. Damit will die Landesregierung die ehrenamtliche Arbeit im Land stärken und gemeinnützige Organisationen unterstützen.

Baden-Württemberg ist ein Ehrenamtsland. Mit einem Antrag im Bundesrat zur Vereinfachung im Steuerrecht am 6. Juli will die Landesregierung das freiwillige Engagement der vielen Vereine unterstützen. „Die Initiative soll gemeinnützige Organisationen finanziell stärken und von Verwaltungsaufwand entlasten“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann.

„Vereine machen unsere Gesellschaft bunt, lebendig und bringen Menschen zusammen. Mit bürokratischen Erleichterungen für Ehrenamtliche wollen wir das unterstützen“, so Finanzminsterin Edith Sitzmann. „Zwar sind gemeinnützige Organisationen bereits weitgehend steuerbefreit. Es gibt aber Fälle, in denen jenseits einer Freigrenze Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt. Ziel unserer Initiative ist es, diese Freigrenze anzuheben. Ich bin überzeugt, dass das die Arbeit der Freiwilligen erleichtert.“

Steuerfreigrenze für Vereine soll auf 45.000 Euro erhöht werden

Prinzipiell gilt, dass Vereine und gemeinnützige Organisationen bei ihren Tätigkeiten auf Basis ihrer Satzung von den Ertragssteuern befreit sind. Eine Ausnahme ist der sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn also beispielsweise ein lokaler Kulturverein auf dem Marktplatz ein Sommerfest mit Getränke- und Speisenverkauf veranstaltet. Auf die Gewinne aus dem Verkauf fällt Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Für diese Fälle gilt bisher eine Steuerfreigrenze bis 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Diese Grenze will Baden-Württemberg mit dem Entschließungsantrag auf 45.000 Euro hochsetzen, um die Vereine zu entlasten.

„Das stärkt die ehrenamtliche Arbeit im Land”, stellte Sitzmann fest. „Eine Änderung der Steuerfreigrenze wirkt sich unmittelbar und positiv für die Vereine aus”.

Die Freigrenze für gemeinnützige Vereine ist in der Abgabenordnung, Paragraph 64, Absatz 3, geregelt. Zuletzt wurde sie zum 1. Januar 2007 von 30.687 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Bei Sportveranstaltungen beginnt die Steuerpflicht, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Mit dem baden-württembergischen Vorstoß lägen die Besteuerungsgrenzen für alle Vereinsveranstaltungen gleichauf.

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