Mehr Planungssicherheit und eine Besteuerung, die nicht mit der Steuererklärung nachträglich deutlich angepasst werden muss – das soll eine Änderung des Lohnsteuereinbehalts für all diejenigen bringen, die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches Einkommen haben. Finanzministerin Edith Sitzmann hat den Gesetzesantrag in dieser Woche im Kabinett vorgestellt, noch im Januar soll er im Finanzausschuss des Bundesrats beraten werden.
„Auf Wein- oder Volksfesten zu bedienen, ist ein knochenharter Job“, sagte die Finanzministerin. „Wir setzen uns dafür ein, dass es für solche befristeten Tätigkeiten nicht erst im Nachhinein einen fairen Nettolohn gibt.“ Ziel der Initiative ist es, den sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich zu verankern. Damit kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Das führt zu einem geringeren Lohnsteuerabzug. „Schon während der befristeten Beschäftigung bleibt mehr vom hart erarbeiteten Geld im Portemonnaie“, so Sitzmann.
Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich bloß aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein nach Steuerklasse VI zu versteuernder Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit auf das gesamte Jahr hochgerechnet und entsprechend Lohnsteuer einbehalten werden. Eine Servicekraft bei einem Wein- oder Volksfest beispielsweise, die sich eigens für das Fest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und innerhalb eines Monats 5.000 Euro verdient, müsste ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer zahlen, als würde sie monatlich 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1.558 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalige hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 688 Euro fiele der einbehaltene Steueranteil deutlich geringer aus. Der Weg, bis zum Folgejahr warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.
„Wenn wir den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich verankern, haben Aushilfen vor allem in der Gastronomie endlich Planungssicherheit. Es ist nicht gut, wenn sie Jahr für Jahr auf eine Verlängerung einer bloßen Verwaltungsregelung hoffen müssen“, stellte die Finanzministerin fest. „Wir möchten ihnen eine pragmatische Lösung bieten: Sie bekommen, was ihnen zusteht – und das sofort.“
Bedingungen für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs
Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, wie er im Gesetzesantrag vorgesehen ist, sollen folgende Bedingungen gelten:
- das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht längerfristig
- der oder die Beschäftigte geht neben der Neben- noch einer Hauptbeschäftigung nach
- die zeitliche befristete Tätigkeit dauert maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage
- das Einkommen daraus wird nach Steuerklasse VI besteuert