Der Landtag hat das Gesetz, nach dem der maximale Fördersatz bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz auf 75 Prozent erhöht wird, beschlossen. Vor allem kleine Kommunen können jetzt bei der Gestaltung von Schienenkreuzungen an Straßen mit mehr Geld vom Land unterstützt werden.
Vor allem kleine Kommunen können jetzt bei der Gestaltung von Schienenkreuzungen an Straßen mit mehr Geld vom Land unterstützt werden. Mit dem Beschluss des Landtags tritt das Gesetz in Kraft, nach dem der maximale Fördersatz bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) auf 75 Prozent erhöht wird.
Verkehrsminister Winfried Hermann dazu in Stuttgart: „Wir wollen die Kommunen verstärkt dabei unterstützen, dort wo Straße und Schiene sich kreuzen, sichere und möglichst reibungslose Übergänge zu schaffen. Ich freue mich, dass wir mit der Erhöhung des Fördersatzes auf bis zu 75 Prozent diese Unterstützung jetzt ermöglichen können.“
Kommunale Straßenbaulastträger bei den Kosten entlasten
Das Gesetz sieht eine Erhöhung des Fördersatzes in Ausnahmefällen von 50 Prozent auf bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten vor. Solche Ausnahmefälle sind Maßnahmen zur Anpassung von Bahnübergängen, die durch den Ausbau und die Elektrifizierung von Eisenbahnen entstehen, insbesondere bei Projekten zur Beseitigung oder Sicherung von Bahnübergängen. Ziel der angestrebten Gesetzesänderung ist es, kommunale Straßenbaulastträger bei den Kosten, die durch Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im Zuge von Ausbau und Elektrifizierung entstehen, zu entlasten. In der Vergangenheit haben sich vor allem kleine Kommunen über hohe Kosten beklagt, die sie ohne Mitentscheidung zu tragen haben, wenn die Bahn eine Maßnahme realisiert.
Sind an Kreuzungen von Straßen mit Schienenstrecken Baumaßnahmen notwendig, wie zum Beispiel die Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau einer Brücke oder die Sicherung von Bahnübergängen durch Signalisierungen, so sind die Kosten vom Baulastträger der Straße (zum Beispiel Kommunen) und der Schienenstrecke jeweils zu einem Drittel zu tragen. Das übrige Drittel trägt der Staat, also Land oder Bund.