Die Landesregierung legt ein Programm zu von den Nationalsozialisten im Rahmen ihrer Rassenpolitik geraubten Kindern auf. Ziel ist es, den Betroffenen möglichst direkt und unbürokratisch ein Zeichen der Anteilnahme und der Wiedergutmachung zu senden.
In seiner Juni-Sitzung hatte sich der Petitionsausschuss des Landtags mit einer Eingabe zu von den Nationalsozialisten im Rahmen ihrer Rassenpolitik geraubten Kindern befasst und die Petition der Landesregierung zur Erwägung überwiesen. „Heute können wir eine Entscheidung verkünden“, so der Vorsitzende des Petitionsausschusses, Thomas Marwein, nach der Sitzung des Gremiums am Mittwoch, 30. November 2022. „Die Landesregierung hat vorgeschlagen, aus den Mitteln für übergesetzliche Wiedergutmachungsleistungen ein Programm mit dem Titel ‚Geraubte Kinder im Südwesten‘ aufzulegen“, teilte Marwein mit. „Das Land sieht das oft jahrelange Leid der Betroffenen und möchte diese Schicksale mit dieser Geste sichtbar machen und würdigen“, sagte der Staatssekretär für politische Koordinierung und Europa im Staatsministerium Florian Hassler, und ergänzte: „Unser Ziel ist es nun, den Betroffenen möglichst direkt und unbürokratisch ein Zeichen der Anteilnahme und der Wiedergutmachung zu senden.“
Land steht zu seiner Verantwortung
Als Auszahlungssumme werde eine Einmalzahlung von 5.000 Euro pro Person vorgeschlagen, so Marwein, der sich freut, dass der Petitionsausschuss diese symbolische Geste mit angestoßen hat. Das Land stehe zu seiner Verantwortung für die auf seinem Hoheitsgebiet vom NS-Regime begangenen Gräueltaten, unterstrich er. „Es ist ein gutes Zeichen, dass Landesregierung und Landtag hier gemeinsam einen Weg gefunden haben“, betonte auch Staatssekretär Hassler. Einig waren sich Petitionsausschuss und Landesregierung darin, dass das durch die Gräueltaten des NS-Regimes erlittene Unrecht nicht mit finanziellen Mitteln aufgewogen werden könne.
Betroffene Personen können sich direkt beim Staatsministerium (geraubtekinder@stm.bwl.de, Tel.: 0711/ 2153-343) melden. Für die Auszahlung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden, dass die Person zum Kreis jener Kinder gehört, die durch das NS-Regime in das Gebiet des heutigen Baden-Württemberg verschleppt wurden, in eine Familie in diesem Gebiet gegeben wurden oder deren Wohnort sich in Baden-Württemberg befindet. Eine ehrenamtliche Prüfkommission soll einberufen werden, die anlassbezogen zusammenkommt.