Bei einem Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Logistikbrache und Unternehmen hat das Verkehrsministerium einen Vorschlag für den künftigen Umgang mit dem Lang-Lkw in Baden-Württemberg unterbreitet.
Bei einem Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Logistikbrache und Unternehmen hat das Verkehrsministerium einen Vorschlag für den künftigen Umgang mit dem Lang-Lkw in Baden-Württemberg unterbreitet. Nach Einschätzung der Verbände des Güterverkehrs zeichnet sich damit ein tragfähiger Kompromiss zum Thema Lang-LKW ab.
„Wir können uns vorstellen, den verlängerten Sattelauflieger (Typ 1, 17,7 Meter) zeitnah freizugeben, der von der Länge her mit einem herkömmlichen Lastzug vergleichbar ist“, so Ministerialdirektor Uwe Lahl. „Die Lang-Lkw-Typen 2 bis 5 sind weniger bedeutend und stellen verglichen mit dem Lang-Lkw Typ 1 aufgrund ihrer Länger besonders hohe Anforderungen an die Befahrbarkeit der jeweiligen Strecke. Daher soll im eng begrenzten Bedarfsfall eine Einzelfallprüfung stattfinden. Die Landesstudie zur Verlagerungs- und Klimabilanz des Lang-Lkw-Einsatzes hatte weder die Befürchtungen einer Verlagerung auf die Straße in großem Umfang bestätigt noch die Erwartungen nennenswerter Rückgänge der CO2-Emissionen des Güterverkehrs ergeben. Es ist also eine pragmatische Lösung gefragt.“ Diese Position wird nun regierungsintern diskutiert und abgestimmt. Außerdem wurde vereinbart, dass die Verbände die vorliegenden An-träge nach Bedeutung und Dringlichkeit sortieren.
Die bei der heutigen Sitzung und den langjährigen Verhandlungen teilnehmenden Verkehrs- und Logistikverbände Baden-Württembergs sowie der BWIHK begrüßen die längst überfällige Lösung: „Damit besteht die Aussicht Chancengleichheit für unsere Mitgliedsunternehmen herzustellen und einen Investitionsstau abzubauen“, sagten die Präsidenten Karlhubert Dischinger und Oskar Dold im Namen der beteiligten Wirtschaftsvertreter.
Lang-Lkw
Lang-Lkw sind Fahrzeuge mit bis zu 25,25 Metern Länge und je nach Typ deutlich länger als konventionelle Lkw (max. 18,75 m), die tatsächliche Anzahl der Achsen kann geringer sein als hier beispielhaft dargestellt unterliegen. Lang-Lkw unterliegen der glei-chen Gewichtsbegrenzung wie konventionelle Lkw (40 t bzw. 44 t im Kombinierten Verkehr). Im Bundes-Feldversuch wurden fünf Lang-Lkw-Typen unterschieden (siehe Grafik der Bundesanstalt für Straßenwesen). Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen zur Streckenfreigabe für Lang-Lkw.
Die unterschiedlichen Lang-Lkw-Typen haben gemeinsam, dass sie besonders für den Transport von Volumengütern und den regelmäßigen Einsatz zwischen zwei Produktionsstätten geeignet sind. Lang-Lkw dürfen nicht überholen.
Lang-Lkw im engeren Sinne sind nur die Typen 2 bis 5 mit einer Gesamtlänge von 25,25 m bzw. 24 m (Typ 5). Das verlängerte Sattelkraftfahrzeug wurde zwar im Bundes-Feldversuch als Lang-Lkw Typ 1 bezeichnet, nimmt aber eine Sonderrolle ein: Mit einer Gesamtlänge von 17,80 m ist es zum einen deutlich kürzer als die Typen 2 bis 5 und zum anderen sogar kürzer als herkömmliche Lastzüge (Lkw plus Anhänger), die 18,75 m lang sein dürfen.
Mit der 7. Änderungsverordnung wurden die Typen 3 bis 5 ohne zeitliche Befristung zugelassen. Der Lang-Lkw Typ 1 kann nach derzeitiger Rechtslage nicht unbefristet zugelassen werden und darf daher nur befristet für weitere sieben Jahre eingesetzt werden (bis 31. Dezember 2023). Der Lang-Lkw Typ 2 wurde wegen der Notwendigkeit ergänzender Untersuchungen zur Fahrdynamik zunächst nur für ein weiteres Jahr zugelassen.
Mit der 8. Änderungsverordnung vom 29.12.2017 wurde die Befristung aufgehoben. Der von 2012 bis 2016 durchgeführte Bundes-Feldversuch wurde zum 01. Januar 2017 in den „streckenbezogenen Regelbetrieb“ überführt. Das bedeutet, dass auf dem freigegebenen Streckennetz (Positivnetz) Lang-Lkw ohne vorherige Anmeldung eingesetzt werden können – jedoch nur unter Beachtung der Anforderungen der Ausnahme-Verordnung und der darauffolgenden Änderungsverordnungen.
Die Anforderungen sind der Ausnahme-Verordnung und der 7. Änderungsverordnung zu entnehmen. In der Ausnahme-Verordnung werden u.a. die technischen Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge und persönliche Anforderungen an die Fahrer geregelt. Die Lang-Lkw müssen gegenüber normalen Lkw erhöhte technische Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel ein elektronisch gesteuertes Bremssystem, automatische Achslastüberwachung, elektronische Fahrdynamikregelsysteme, automatische Abstandsregelsysteme, Notbremsassistenzsystem und ein Kamerasystem am Heck des Fahrzeugs. In der 7. Änderungsverordnung werden beispielsweise die mit dem Regel-betrieb geänderten Einsatzbereiche (Punkt-zu-Punkt-Verkehre, Transportumläufe) definiert.
Zuständig hierfür ist das Bundesverkehrsministerium, welches auf seiner Webseite Antworten auf wichtige Fragen gibt.