Symbol

Das Landeswappen

Einheit und Vielfalt Baden-Württembergs kommen im Wappen des Landes zum Ausdruck. Erfahren Sie mehr über Bedeutung, Geschichte und Verwendung des Landeswappens.

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Das Große Landeswappen
Das Kleine Landeswappen
Großes Landeswappen im Plenum des Landtags von Baden-Württemberg.
Stilisiertes Großes Landeswappen auf einer Bronzetafel vor dem Staatsministerium.
Die Landesfahne von Baden-Württemberg
Die Zulassungsplakette auf den Nummernschildern trägt das Kleine Landeswappen.
Das Kleine Landeswappen darf von Notaren des Landes verwendet werden.

Die Landesverfassung schrieb zunächst nur Schwarz-Gold als die Landesfarben, aber kein Wappen vor. Nach vielen Diskussionen einigten sich die Abgeordneten im Landtag 1954 auf den Entwurf des Grafikers Fritz Meinhard als neues Landeswappen. Meinhards Entwurf spiegelte die Einheit des jungen Landes Baden-Württemberg

Am 3. Mai 1954 verabschiedete der Landtag das „Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg“ Damit hatte das zweitjüngste Bundesland im Westen endlich auch ein hoheitliches Zeichen. Neben dem Großen Landeswappen, das unter anderem von der Regierung, dem Ministerpräsidenten, den Ministerien und den Vertretungen des Landes in Berlin und Brüssel benutzt wird, gibt es noch ein Kleines Landeswappen. Das Kleine Landeswappen wird unter anderem von den Notaren des Landes verwendet oder auf dem Steuersiegel baden-württembergischer Nummernschilder. Bis 2016 gab es mit dem Baden-Württemberg Signet neben den beiden offiziellen Wappen noch ein nicht hoheitliches Zeichen. Dieses wurde inzwischen abgeschafft.

Das Große Landeswappen

Das Landeswappen erinnert an die hochmittelalterliche Epoche zwischen 1079 und 1268. Damals beherrschten die in Südwestdeutschland beheimateten Staufer das Herzogtum Schwaben und bestimmten von hier aus die Geschichte des Deutschen Königreiches. Im goldenen Schild des Großen Landeswappens lebt das Wappen des staufischen Herzogtums Schwaben fort. Es zeigt drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Der goldene Schild wird von einem Hirsch und einem Fabeltier, dem Greif, gestützt. Der Hirsch ist das Wappentier Württembergs und der Greif das Wappentier Badens. Im Großen Landeswappen repräsentieren sie aber nicht nur die beiden größten Landesteile, sie sind außerdem die symbolischen Hüter und Wächter des Landes Baden-Württemberg und seiner Verfassung.

Im Großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit sechs historischen Plaketten. Diese stehen für die zwischen dem Mittelalter und dem Ende des Alten Reiches wichtigsten südwestdeutschen Territorien. In der Mitte der Wappenkrone stehen erhöht die Stammwappen von Baden und Württemberg. Das badische Stammwappen, in Gold ein roter Schrägbalken, ist seit 1207 nachweisbar. Das württembergische Pendant, drei übereinander liegende schwarze Hirschstangen im goldenen Schild, seit 1228.

Links in der Wappenkrone des Großen Landeswappens sind die silberroten Spitzen des „Fränkischen Rechens“ für das Herzogtum Ostfranken zu sehen, in dem sich staufische Hausmachtsgebiete befanden. Im heutigen Baden-Württemberg gehört die Region Heilbronn-Hohenlohe zu Ostfranken. Andere Teile liegen heute in Bayern (Raum Würzburg) und im Hennenberger Land im heutigen Thüringen.

Bis nach dem zweiten Weltkrieg gehörte die Region um Sigmaringen zu Preußen. Daher findet sich neben dem Fränkischen Rechen der Silber und Schwarz geviertelte und seit 1248 belegte „Zollernschild“ für die Hohenzollerischen Lande.

Ein weiterer Teil des heutigen Baden-Württembergs sind Teile der Kurpfalz. Das Kurpfälzische Wappentier, der rot gekrönte goldene Löwe in Schwarz, ist deshalb ebenfalls in der Wappenkrone zu finden.

Das rechte Wappen der Wappenkrone erinnert nicht von ungefähr an die österreichische Flagge. Teile des Breisgaus, des oberen Neckars, der oberen Donau, Oberschwabens und des Westallgäus gehörten teilweise bis 1805 zu Vorderösterreich. Aus diesem Grund findet sich rechts in der Wappenkrone der rot-silbern-rote Bindenschild Österreichs.

Das Kleine Landeswappen

Auf dem Kleinen Landeswappen findet sich nur das Schild mit drei Löwen wieder. Schildhalter, Wappenkrone und Fußleiste fehlen. Statt einen historisch territorialen Bezug herzustellen, steht es für die Souveränität des Volkes. Es wird von einer „Volkskrone“ genannten Blattkrone überwölbt. Sie wurde in den deutschen Ländern nach 1918 als Symbol der Volkssouveränität eingeführt und löste die monarchischen Kronen über den Wappen ab.

Hinweise zur Verwendung des Landeswappens

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wappenrechts am 31. Oktober 2015 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Verwendung des Landeswappens in Baden-Württemberg geändert. Das bislang geltende Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 1954 und die Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 sind außer Kraft getreten. Die Verwendung des Landeswappens richtet sich nun nach dem Landeshoheitszeichengesetz (LHzG). Dieses trifft folgende Regelungen:

Wappen sind hoheitliche Symbole. Aus diesem Grund dürfen das große und das kleine Landeswappen grundsätzlich nur von Behörden und bestimmten Institutionen geführt werden (§ 3 LHzG). Das große Landeswappen führen der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Ministerien, die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel, der Staatsgerichtshof, die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof, die Regierungspräsidien, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen. Das kleine Landeswappen führen alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare.

Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung, für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes, für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke und im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.

Die Genehmigungsfreiheit setzt stets voraus, dass die Verwendung des Landeswappens nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist. Durch die Verwendung des Landeswappens darf darüber hinaus nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt werden. Außerdem darf die Verwendung des Landeswappens nicht mit kommerziellen Absichten erfolgen.

Jede über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgehende Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Diese Genehmigung wird in aller Regel versagt, da mit dem Landeswappen hoheitliches Handeln verbunden ist. Nach Handhabung in den vergangenen Jahren scheidet die Erteilung einer Genehmigung insbesondere aus, wenn das Landeswappen von nicht staatlichen Stellen zu privatwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden soll. Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Innenministeriums nicht zulässig.

Die missbräuchliche Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können.