Die Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Durchführung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach § 11 tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung, also am Mittwoch, den 21. April 2021, in Kraft.
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Durchführung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg (Landarztgesetz-Durchführungsverordnung)
Es wird verordnet auf Grund von
- § 6 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 196) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium, dem Innenministerium und dem Finanzministerium und
- § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist:
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Sie legt die für den Vollzug des Landarztgesetzes Baden-Württemberg sowie dieser Verordnung zuständige Stelle fest.
Zuständige Stelle im Sinne des Landarztgesetzes Baden-Württemberg sowie dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg.
(1) Das Sozialministerium überprüft und stellt unter Berücksichtigung der Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Baden-Württemberg zur Versorgungssituation und unter Einbeziehung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg den besonderen öffentlichen Bedarf für die Festlegung einer Vorabquote im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GBl. S. 405, 412) nach § 3 Absatz 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg fest. Es teilt der zuständigen Stelle und dem für die Hochschulzulassung zuständigen Ministerium die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs für die sogenannte Landarztquote mit.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg übermittelt jährlich dem Sozialministerium bis jeweils 31. Oktober eines Kalenderjahres Prognoserechnungen zur zukünftigen hausärztlichen Versorgung auf der Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur.
(1) Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet sich die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die zuständige Stelle,
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Humanmedizin eine Weiterbildung in Baden-Württemberg zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nummer 1 für eine Dauer von mindestens zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung in einem baden-württembergischen Gebiet auszuüben, für die das Land nach § 3 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat (Bedarfsgebiet) und
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro für den Fall, dass sie oder er den vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) Die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann in der Form einer eigenen Niederlassung oder der Anstellung als Ärztin oder Arzt erfolgen. Im Falle von Unterbrechungen der Tätigkeit nach Satz 1 verlängert sich die Dauer nach Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. Der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit soll in Vollzeit erbracht werden. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall und aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie einer festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder der Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen; diese muss mindestens einem Versorgungsumfang beziehungsweise einem Stellenanteil von 50 vom Hundert entsprechen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 kann die zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag einen Aufschub gewähren oder eine Unterbrechung zulassen, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.
(3) Sofern mehrere Bedarfsgebiete vorhanden sind, trifft die zuständige Stelle die Entscheidung darüber, wo die oder der Verpflichtete ihre oder seine hausärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufnehmen soll. Die Zuteilung erfolgt dabei unter Berücksichtigung etwaiger Ortswünsche und persönlicher Lebensverhältnisse in der Reihenfolge des Studienbeginns; bei gleichem Studienbeginn entscheidet das Los. Zu den persönlichen Lebensverhältnissen zählen insbesondere bestehende Betreuungspflichten, eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die zuständige Stelle teilt der Stiftung für Hochschulzulassung die nach Absatz 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichteten Bewerberinnen und Bewerber zum Zwecke der Zulassung im Zentralen Vergabeverfahren zum Studium der Humanmedizin zu dem auf das jeweilige Auswahlverfahren folgende Wintersemester gemäß den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) mit.
(1) Sofern die oder der Verpflichtete den Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, hat sie oder er eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro an das Land Baden-Württemberg zu zahlen. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe und das Verfahren über die Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der von ihr oder ihm bis dahin erfüllten vertraglichen Verpflichtungen. Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung finden hierbei entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Stelle prüft und entscheidet über den Antrag auf Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Absatz 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg; der Antrag ist in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu stellen.
(1) Bewerbungen sind an die zuständige Stelle zu richten. Der Bewerbungsantrag erfolgt in elektronischer Form über die Plattform Serviceportal Baden-Württemberg. Zusätzlich ist eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 4 Absatz 1 Hochschulzulassungsverordnung für das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) erforderlich; die Bewerberidentifikationsnummer im DoSV ist im Rahmen der Bewerbung gegenüber der zuständigen Stelle anzugeben.
(2) Die Bewerbung muss zur Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren im Jahr 2021 bis zum 7. Mai 2021 und ab dem Jahr 2022 jeweils bis zum 31. März über das Online-Bewerbungsportal bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen. Fällt das Ende der in Satz 1 genannten Fristen auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so enden die Fristen mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(3) Die Bewerbung muss neben den Angaben zur Person der Bewerberin oder des Bewerbers folgende Unterlagen enthalten:
- Kopie der für den Studiengang Humanmedizin berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung,
- tabellarischer Lebenslauf einschließlich eines Anschreibens mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung im Rahmen der Vorabquote sowie Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht,
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und
- Mitteilung, ob der Prüfungsanspruch im Studiengang der Humanmedizin verloren wurde.
(4) Die Bewerbung kann folgende Nachweise zu Auswahlkriterien, die im Rahmen der ersten Auswahlstufe berücksichtigt werden sollen, enthalten:
- Nachweis über das Ergebnis eines von der zuständigen Stelle festgelegten strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein geringeres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang) und
- einen oder mehrere Nachweise, Zeugnisse oder sonstige aussagekräftige Urkunden über eine Berufsausbildung oder berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 4.
(5) Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist bei der Bewerbung eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland durch die zuständige Stelle, sofern nicht eine andere Stelle die Gleichwertigkeit bereits festgestellt hat und diese Feststellung von der zuständigen Stelle anerkannt wird.
(6) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(1) Die zuständige Stelle ermittelt die Anzahl der im Rahmen der Vorabquote nach § 2 Satz 1 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg je Studienort zum vorgesehenen Zulassungsverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß der jeweils gültigen Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren und den Vorgaben der Hochschulzulassungsverordnung.
(2) Bei der Auswahl werden nach § 5 Absatz 3 und 4 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg die folgenden Auswahlkriterien berücksichtigt:
- das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach § 6 Absatz 3 Nummer 1,
- die Art und Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf sowie die Ausübung einer praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung für den Studiengang Humanmedizin sowie die anschließende hausärztliche Tätigkeit nach Maßgabe der Anlage Aufschluss geben können; es werden jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit, jeweils einzeln oder in Kombination, berücksichtigt, und
- das Ergebnis eines strukturierten, persönlichen Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens, entweder einzeln oder in Kombination, das über die besondere Eignung nach § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg Aufschluss geben kann.
(3) Die Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien erfolgt im Wege eines zweistufigen Auswahlverfahrens. In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden zunächst die in Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Kriterien berücksichtigt. Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Dabei wird das Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 2 Nummer 1 mit maximal 60 Punkten bewertet. Die Berufsausbildung und praktische oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 werden wie folgt bewertet:
- maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf nach Nummer 1 der Anlage:
- für eine dreijährige Berufsausbildung 30 Punkte x Spreizungsfaktor,
- für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung 25 Punkte x Spreizungsfaktor,
- für eine zweijährige Berufsausbildung 20 Punkte x Spreizungsfaktor,
- 5 Punkte x Spreizungsfaktor für je sechs Monate einer beruflichen Tätigkeit von einem halben bis maximal zwei Jahren gemäß Nummer 1 der Anlage,
- 10 Punkte für eine einjährige Tätigkeit in einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nach Nummer 2 der Anlage sowie
- 10 Punkte für mindestens zwei Jahre ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Nummer 3 der Anlage.
Bei der Bewertung der Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten nach Satz 4 Nummer 1 und 2 werden die Berufsbilder unter Heranziehung eines Bewertungsfaktors berücksichtigt, die die Nähe des jeweiligen Berufs zu einer hausärztlichen Tätigkeit abbildet (Spreizungsfaktor). Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Für die Kriterien nach Satz 4 Nummer 1 bis 4 können insgesamt maximal 40 Punkte erreicht werden. Bei gleichem Punktwert erfolgt die Auswahl zunächst zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der einen Freiwilligendienst nach Satz 4 Nummer 3 abgeleistet hat und danach entscheidet das Los über den Rangplatz.
(4) Zur Teilnahme an dem mündlichen Auswahlverfahren sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden wie Studienplätze gemäß der Ermittlung nach Absatz 1 zur Verfügung stehen. Die Einladung zur Teilnahme an dem mündlichen Verfahren richtet sich nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Nehmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz nach Durchführung der ersten Stufe ein, gilt Absatz 3 Satz 9 entsprechend. Die jeweiligen Termine sowie der Ort des mündlichen Auswahlverfahrens werden in der Regel vier Wochen vorher auf der Homepage der zuständigen Stelle bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig von der zuständigen Stelle zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen.
(5) Die Organisation, Festlegung und Durchführung des Auswahlverfahrens auf der zweiten Stufe liegt im Ermessen der zuständigen Stelle im Benehmen mit dem Sozialministerium. Im Auswahlverfahren sind die besonderen Belange von Teilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen; die zuständige Stelle stellt die barrierefreie Gestaltung des Auswahlverfahrens sicher.
(6) Die Auswahlkommission besteht aus mindestens drei Personen. Diese setzt sich aus einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer auf Vorschlag der medizinischen Fakultäten der Universitäten des Landes Baden-Württemberg, einer Ärztin oder einem Arzt aus der hausärztlichen Versorgung und mindestens einem weiteren Mitglied mit ärztlicher Sachkunde zusammen. Befangenheiten sind auszuschließen. Die Berufung erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Tätigkeit in der Auswahlkommission ist vertraulich zu behandeln. Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Europa über die Vergütung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten vom 16. April 2019 (Die Justiz, S. 122) geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 937, 943) geändert worden ist, ersetzt.
(7) Das mündliche Auswahlverfahren besteht im Jahr 2021 aus einem persönlichen Auswahlgespräch, das von der Auswahlkommission bewertet wird. Das mündliche Auswahlverfahren ist nicht öffentlich und kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Aus der Auswahlkommission nach Absatz 6 führen mindestens drei Mitglieder mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Gespräch auf Basis strukturierter Fragebögen für die Dauer von in der Regel 15 Minuten. Unter den Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 3 befinden sich mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sowie eine Ärztin oder ein Arzt aus der hausärztlichen Versorgung. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Sozialministeriums sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen. Im Auswahlverfahren werden die persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber für eine hausärztliche Tätigkeit bewertet. Die Auswahlkommission hat den Verlauf, die Fragen und Antworten des Auswahlgesprächs zu protokollieren. Darüber hinaus werden aus dem Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilungen ersichtlich.
(8) Die Auswahlkommission vergibt im mündlichen Auswahlverfahren bis zu 50 Punkte. Die Bewertungen im mündlichen Auswahlverfahren erfolgen auf einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Punkteskala. Die Punkteskala berücksichtigt einerseits den Gesamteindruck der Bewerberin oder des Bewerbers und andererseits die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion. Aufgrund der Punktwerte im mündlichen Auswahlverfahren wird eine Rangliste erstellt.
(9) Der Rangplatz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Auswahlverfahrensstufen addiert. Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet zuerst der Freiwilligendienst nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, danach das Los.
(10) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Termin oder den Terminen des mündlichen Auswahlverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig oder bricht sie oder er das Gespräch ab, so gilt das Auswahlverfahren als erfolglos beendet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist unverzüglich schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass ein wichtiger Grund für das verspätete Erscheinen, das Nichterscheinen oder den Abbruch des Gesprächs vorgelegen hat. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Kann ein wichtiger Grund schriftlich nachgewiesen werden und gibt es noch freie Plätze, kann die zuständige Stelle die Bewerberin oder den Bewerber erneut zum mündlichen Auswahlverfahren einladen.
(1) Die zuständige Stelle übersendet den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen werden, zusammen mit der Einladung zum mündlichen Auswahlverfahren den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4. Die von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschriebenen Exemplare müssen im Original spätestens bis zu dem von der zuständigen Stelle bestimmten Datum bei der zuständigen Stelle eingehen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der in Satz 1 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Erfolgt keine fristgerechte Einreichung des unterzeichneten Vertrags, gilt die Bewerbung als zurückgenommen. Es rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die nachrückenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten. Im Jahr 2021 ist ein Rücktritt ausnahmsweise bis 2. Juli 2021 zulässig.
(2) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrags und der Stiftung für Hochschulzulassung die geordnete Liste der Verpflichteten mit den nach § 9 Absatz 1 zugeordneten Studienplätzen. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen Ablehnungsbescheid.
Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung angegebenen Reihung der Studienorte.
(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Humanmedizin durch die Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen drei Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium der Humanmedizin zugelassen wurden und diesen Studienplatz annehmen werden.
(2) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden. Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums der Humanmedizin durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn des jeweiligen Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums der Humanmedizin.
(3) Nach Abschluss des Studiums haben die Verpflichteten die zuständige Stelle jeweils unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre Weiterbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 aufgenommen haben und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Der Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichteten können nach der erfolgreichen Beendigung der Weiterbildung für die Entscheidung nach § 4 Absatz 3 entsprechende Ortswünsche gegenüber der zuständigen Stelle angeben.
(4) Nach der Aufnahme der hausärztlichen Tätigkeit haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres unaufgefordert die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für das vorangegangene Jahr bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in geeigneter Form nachzuweisen.
(5) Jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(6) Die zuständige Stelle bestimmt die Form und Fristen der jeweils einzureichenden Unterlagen, soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berücksichtigungsfähige Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, praktische und ehrenamtliche Tätigkeiten
1. Berufsausbildungen und -tätigkeiten (Spreizungsfaktor)
- Altenpflegerin oder Altenpfleger (1,0)
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent (1,0)
- Arzthelferin oder Arzthelfer (1,0)
- Biologielaborantin oder Biologielaborant (0,5)
- Chemielaborantin oder Chemielaborant (0,5)
- Diätassistentin oder Diätassistent (0,5)
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut (0,5)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (1,0)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (1,0)
- Hebamme oder Entbindungspfleger (1,0)
- Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (0,5)
- Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger (1,0)
- Krankenschwester oder Krankenpfleger (1,0)
- Logopädin oder Logopäde (0,5)
- Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter (1,0)
- Medizinisch-technische Assistentin - Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik (1,0)
- Medizinisch-technische Assistentin oder Medizinisch-technischer Assistent (1,0)
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (1,0)
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent (1,0)
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (1,0)
- Operationstechnische Angestellte oder Operationstechnischer Angestellter (1,0)
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent (1,0)
- Orthoptistin oder Orthoptist (0,5)
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent (0,5)
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut (1,0)
- Podologin oder Podologe (0,5)
- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (1,0)
- Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter (0,5)
2. Praktische Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligendienstes
Praktisch ist eine Tätigkeit, wenn sie einen gewissen Arbeitsumfang bedeutet und dem Gemeinwohl dient. Eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes bedeutet in der Regel einen gewissen Arbeitsumfang, wenn sie den zeitlichen Rahmen entsprechend § 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes einnimmt. Als einschlägige praktische Tätigkeit kommen insbesondere in Betracht:
- abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
- abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
- freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
- freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
- freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.
3. Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Gemeinwohl dient und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wird. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen insbesondere in Betracht:
- ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
- ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
- aktive Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst als Mitglied
a) einer Hilfsorganisation,
b) der Freiwilligen Feuerwehren,
c) des Technischen Hilfswerks,
d) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
Für eine Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen einer aktiven Mitwirkung im Katastrophenschutz muss die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme an mindestens zwei von der jeweiligen Organisation organisierten Fortbildungsveranstaltungen mit medizinischer Ausrichtung pro Jahr nachweisen.
Verordnung im PDF-Format und weitere Informationen
Begründung zur Landarztgesetz-Durchführungsverordnung vom 20. April 2021 (PDF)
Pressemitteilung vom 11. April 2021: Start der Landarztquote rückt näher