Der Ministerrat hat am 28. Februar 2023 die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass allen am 1. Dezember 2022 immatrikulierten Studierenden sowie angemeldeten (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschülern wegen der stark gestiegenen Energiepreise eine Einmalzahlung von 200 Euro überwiesen werden kann.
Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung – DVO EPPSG) (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach § 15 tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung, also am Mittwoch, den 1. März 2023 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Durchführungsverordnung – DVO EPPSG)
Vom 28. Februar 2023
Auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) wird verordnet:
(1) Das Landesamt für Ausbildungsförderung beim Regierungspräsidium Stuttgart ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die
- an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1, 3 und 4 EPPSG immatrikuliert oder
- zum Besuch an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 bis 4 EPPSG angemeldet sind.
(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die
- an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert oder
- zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.
(1) Die Ausbildungsstätten im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle unterstützen diese dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. Die zuständige Stelle bereitet die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) Die zuständige Stelle entscheidet über die nach dieser Rechtsverordnung gestellten Anträge. Sie nutzt hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.
(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen – mit Ausnahme der Gasthörenden – aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) Die Listen führen den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte sowie das Land, in welchem die Ausbildungsstätte gelegen ist, auf.
(3) Die Ausbildungsstätten übermitteln ihre Listen der zuständigen Stelle. Die Übermittlung erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übermittlung werden die Listen nach dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(1) Die zuständige Stelle prüft die nach § 3 Absatz 3 von den Ausbildungsstätten übermittelten Listen auf Plausibilität im Hinblick auf die Existenz der Ausbildungsstätte und die Größenordnung der Anzahl der antragsberechtigen Personen mit der Anzahl der in der Liste enthaltenen Datensätze.
(2) Die zuständige Stelle gibt die nach Absatz 1 auf Plausibilität geprüften Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochlädt. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen vom Land passwortgeschützt zur Verfügung gestellten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die antragsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) Die Ausbildungsstätten stellen der antragsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel und die PIN nach Absatz 1 Satz 2 auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur her-ausgeben, wenn die antragsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
(3) Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel nach Absatz 1 Satz 3 werden entsprechend § 3 Absatz 3 an die zuständige Stelle übermittelt.
Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Absatz 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „einmalzahlung200.de“. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
(1) Vor Antragstellung erfolgt über das Nutzerkonto Bund „BundID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, zuletzt ber. ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
Statt sich mit den in § 7 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen PIN nach § 5 Absatz 1 Satz 2 nutzen.
(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich anzugeben:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsdatum und -ort,
- E-Mail-Adresse,
- Wohnsitz,
- Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte liegt, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat, und
- Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „BundID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung nach § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass
- sie am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- sie am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin und Gasthörers,
- sie bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 EPPSG gestellt hat,
- ihr bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist
und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(4) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.
(1) Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für dieses Verfahren gilt Absatz 2 bis 7.
(2) Nach Eingang des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle nach § 4 Absatz 2 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt. Die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz werden mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(3) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und es wird geprüft, ob bisher keine Auszahlung an die antragstellende Person erfolgte.
(4) Besteht der Antrag die Prüfung nach Absatz 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. Er muss nicht begründet werden.
(5) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der antragsberechtigten Person entwertet.
(6) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 2 Satz 2, erfolgt keine Bewilligung und Auszahlung. Die antragstellende Person wird hierauf hingewiesen. Sie kann den Antrag anpassen.
(7) Scheitert der an die Prüfung nach Absatz 2 anschließende Abgleich nach Absatz 3, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
(1) Die zuständige Stelle darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen spätestens zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.