Neben den verschiedenen Formen der Normenkontrollklage, die vor allem in Artikel 68 der Landesverfassung geregelt sind, sieht die Landesverfassung weitere Aufgaben für den Verfassungsgerichtshof vor. Artikel 42 gibt dem Landtag das Recht, ein Verfahren zur Aberkennung des Mandats einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, dass ein Abgeordneter sein Mandat „aus Gewinnsucht“ missbraucht habe. Auch Minister können vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Regierungsmitglied grob vorsätzlich ein Gesetz oder die Verfassung gebrochen hat, kann der Landtag dies durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen. Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof die Aufgabe, über Entscheidungen und Zustandekommen von Volksbegehren und Anfechtungen von Volksabstimmungen zu entscheiden.
Richter am Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat neun Mitglieder, die vom Landtag auf neun Jahre gewählt werden. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied sind Berufsrichter, die nebenberuflich am Verfassungsgerichtshof arbeiten. Drei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt mitbringen, aber nicht aktiv als Richter arbeiten. Die letzten drei Mitglieder haben keine Befähigung zum Richteramt.